

Am 30. April 2011 wurde das königliche Gesetz Nr. 557/2011 in Spanien offiziell erlassen. Dieses Gesetz ist eine Präzisierung des im April 2000 erlassenen „Organisationsgesetzes“ und stellt ein wichtiges Gesetz zur Integration von Ausländern in die spanische Gesellschaft dar, das von der spanischen Regierung nach der Verabschiedung des „Neuen Organisationsgesetzes“ im Februar 2009 überarbeitet wurde. Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erhalten Antragsteller, die die folgenden zwei Hauptkriterien erfüllen, die Genehmigung für eine Aufenthaltserlaubnis. Diese können auch eine Familienzusammenführung beantragen, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten oder sogar die spanische Staatsbürgerschaft erwerben. Die beiden Kriterien sind: Erstens, „in der Lage zu sein, den Familienmitgliedern eine stabile Unterkunft zu bieten und über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um sich selbst und die Familie in Spanien ohne Arbeitsaufnahme zu unterhalten“. Zweitens, „während des vorgeschriebenen Aufenthaltszeitraums nicht in ihr Herkunftsland zurückzukehren“. Die Details finden sich in den Artikeln 46 und 47 des spanischen Amtsblatts vom 30. April 2011 (über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien sowie ihre soziale Integration):
Anforderungen für die Beantragung:
Für die Erteilung eines spanischen Aufenthaltstitels und der entsprechenden Visa an Ausländer, die keine Arbeits- oder Berufstätigkeit ausüben, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Normaler Aufenthalt innerhalb Spaniens.
- Falls der Antragsteller das gesetzliche Alter für die strafrechtliche Verantwortung erreicht hat, muss ein Führungszeugnis aus Spanien und aus den Ländern der letzten 5 Jahre vorgelegt werden.
- Keine Einreisebeschränkungen von Ländern, mit denen Spanien entsprechende Abkommen unterhält.
- Ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten für sich selbst oder seine Familie in Spanien ohne Arbeitsaufnahme.
- Abschluss einer öffentlichen oder privaten Krankenversicherung bei einer in Spanien zugelassenen Versicherungsgesellschaft.
- Verpflichtung zur Rückkehr nach Spanien innerhalb der festgelegten Frist.
- Keine schweren ansteckenden Krankheiten, die gemäß der internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 die öffentliche Gesundheit gefährden.
- Zahlung der relevanten Antragsgebühren.
Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Aufenthalt in Spanien:
- Der Antragsteller muss über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügen, um seine eigenen oder die Lebenshaltungskosten seiner Familie während des Aufenthalts zu decken, oder ein festes Einkommen nachweisen.
Die Referenzstandards für die Beantragung eines spanischen Visums oder die Verlängerung des Aufenthalts sind wie folgt:
1.1. Um die Lebenshaltungskosten des Hauptantragstellers in Spanien zu decken, muss monatlich mindestens 400 % des IPREM (Index zur Sicherstellung des Existenzminimums) oder der entsprechende Betrag in Fremdwährung nachgewiesen werden.
1.2. Um die Lebenshaltungskosten jedes zusätzlichen Familienmitglieds zu decken, muss für jedes zusätzliche Mitglied monatlich 100 % des IPREM oder der entsprechende Betrag in Fremdwährung nachgewiesen werden.
- Unabhängig von der Art der Einkommensquelle muss das gesamte Einkommen während der Aufenthaltsdauer den oben genannten monatlichen Betrag erfüllen.
- Vorlage relevanter Dokumente, um ein festes und ausreichendes Einkommen nachzuweisen, oder Besitz von Erbschaften, die die obigen Einkommensanforderungen garantieren. Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann auch durch rechtlich zulässige Dokumente erbracht werden, wie z. B. Eigentumsnachweise für Immobilien, Bankschecks oder Kreditkarten (mit einer Bestätigung der Bank über das Kreditlimit). Wenn das Einkommen aus Dividenden von spanischen Unternehmen, multinationalen Unternehmen oder ausländischen Firmen in Spanien stammt, muss der Antragsteller Nachweise erbringen, dass er in diesen Unternehmen nicht tätig ist, und entsprechende Garantiedokumente vorlegen.
Antragsbedingungen:
- Bürger eines Nicht-EU-Landes, mindestens 18 Jahre alt.
- Festes Wohnsitz in Spanien (Kauf oder Miete).
- Kein Führungszeugnis.
- Gesundheitszeugnis.
- Abschluss einer spanischen Krankenversicherung.
- Jährliches Einkommen von über 40.000 Euro, das nicht aus Gehaltszahlungen stammt.
- Ein Guthaben von 80.000 bis 100.000 RMB auf einem heimischen Bankkonto.
- Ein Guthaben von mindestens 50.000 Euro auf einem spanischen Bankkonto.
Verfahrensablauf:
- Bewertung durch einen Anwalt, Unterzeichnung des Vertrags.
- Zahlung der anfänglichen Gebühren.
- Beauftragung des Anwalts und Beantragung der NIE (Nummer zur Identifikation von Ausländern).
- Eröffnung eines spanischen Bankkontos.
- Einreichung des Visumantrags.
- Erhalt des Aufenthaltstitels.
- Terminvereinbarung für die Aufenthaltsgenehmigung.
- Fingerabdrücke abgeben und Aufenthaltserlaubnis abholen.
Für detaillierte Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.